Leistungen


Wir sind eine trägerungebundene Pflegestation im Raum Mülheim an der Ruhr und Umgebung. 1991 gegründet, wurde von Beginn an die Pflege auf jeden Patienten individuell abgestimmt. Eine enge Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenhäusern und Therapeuten ist für uns selbstverständlich.
Um die kontinuierliche und sichere Versorgung unserer Patienten zu garantieren, werden regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen mit astdozenten durchgeführt bzw. unsere Pflegekräfte zu weiterführenden Schulungen entsandt. Diese Fortbildungen werden z. Bsp. von Krankenhäusern, Berufsverbänden usw. ausgerichtet.

Somit empfehlen wir uns als zuverlässiger Partner für Sie.


Eine Auswahl aus unseren Leistungen:

  • Grundpflege (SGB XI)
  • Behandlungspflege (SGB V)
  • Intensivpflege
  • Verhinderungspflege (Urlaubspflege)
  • Betreuungsleistungen nach §45 (SGB XI)
  • Pflegeberatung
  • Versorgung nach ambulanten Operationen

Bitte sprechen Sie uns an! In einem persönlichen Beratungsgespräch finden wir eine individuelle Lösung auch für Ihre Situation. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung im pflegerischen Bereich und nutzen Sie unser umfangreiches Angebot an pflegerischen Dienstleistungen. Selbstverständlich wird durch ein Beratungsgespräch Ihre freie Wahlmöglichkeit eines Pflegedienstes nicht angetastet.


Häusliche Krankenpflege erforderlich? – Wie vorgehen?

Eine Pflegeinformation

A. Pflege notwendig – wie vorgehen?

B. Ab wann ist man pflegebedürftig?

C. Definition: Krankheiten und Behinderungen

D. Regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen

E. Wie beantrage ich Pflegeleistungen?

F. Stufen der Pflegebedürftigkeit

G. Besonderes bei Kindern?H. Die sogenannte Vorversicherungszeit

I. Leistungen der Pflege

J. Versicherung (Überblick)

K. Pflegesachleistung / Leistungshöhe

L. Pflegegeld / Leistungshöhe

M. Kombinationsleistung

N. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

O. Tages- und Nachtpflege

P. Kurzzeitpflege

Q. Vollstationäre Pflege / Leistungshöhe

 

A. Pflege notwendig – wie vorgehen?

– Jeder kann durch Krankheit oder Unfall plötzlich einen Pflegedienst benötigen. Dann ist es gut zu wissen, welche Ansprüche man in der gesetzlichen Sozialversicherung geltend machen kann. Direkt anschließend an einen Krankenhausaufenthalt haben Sie Anspruch auf die im Einzelfall nötige Grundpflege (Hilfe beim Waschen, Anziehen etc.), Behandlungspflege (Verbände, Spritzen etc.) sowie Hauswirtschaftliche Versorgung, wenn dadurch z.B. der Krankenhausaufenthalt verkürzt werden kann. Auch wenn durch die Leistungen ein Krankenhausaufenthalt sogar vermieden werden kann, kann sich ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege hieraus ableiten. Ihr Hausarzt oder Ihre Krankenkasse können Sie hierzu beraten. Selbstverständlich können Sie sich auch von einem häuslichen Krankenpflegedienst Ihrer Wahl unverbindlich informieren lassen. Sie haben die freie Entscheidung bei der Auswahl des Pflegedienstes, der Sie ggf. unterstützen soll. Auch können Sie jederzeit den Pflegedienst wechseln, sollten Sie das für erforderlich halten. Sollten Sie auf Dauer Hilfe bei der Grundpflege benötigen, ist es unbedingt ratsam bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen! Dabei können Sie zwischen den Möglichkeiten der Geldleistung (Sie erhalten Pflegegeld ausgezahlt und stellen Pflege z. B. durch Angehörige sicher), Sachleistung (Hier beauftragen Sie einen ambulanten Pflegedienst, dieser rechnet seine Leistungen bis zum Höchstbetrag direkt mit der Pflegekasse ab) oder Kombinationsleistungen (die Pflege teilen sich Angehörige und Pflegedienst Ihrer Wahl). Hierbei ist das Datum der Antragsstellung bei der Pflegekasse von Bedeutung, werden doch die Leistungen rückwirkend ab Datum der Antragstellung (Eingangsdatum) von der Pflegekasse gewährt.

B. Ab wann ist man pflegebedürftig?

– Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem Maße Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfen. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedarf auf Dauer, voraussichtlich für min. sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße besteht und eine >Vorversicherungszeit< bei der Pflegeversicherung von fünf Jahren erfüllt ist.

C. Zu Krankheiten oder Behinderungen gehören…

– Lähmungen, Verluste oder andere Funktionsstörungen am Stütz-und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis oder Orientierungsstörungen sowie geistige Behinderungen. endogene Psychosen oder Neurosen

D. Zu gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im vorgenannten Sinne gehören:

– Körperpflege: Duschen, baden, waschen, Zahnpflege, rasieren, kämmen, Blasen- und / oder Darmentleerung

– Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme

– Mobilität: An- und auskleiden, selbstständiges aufstehen und zu Bett gehen, stehen, gehen, Treppensteigen, verlassen und wieder aufsuchen der Wohnung

– Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, kochen, reinigen der Wohnung, Geschirr spülen, wechseln und waschen der Wäsche, beheizen der Wohnung

E. Wie beantrage ich Pflegeleistungen?

– Eine Inanspruchnahme der Pflegeversicherung kann nur auf Antrag des Pflegebedürftigen oder eines im juristischen Sinne Bevollmächtigten erfolgen. Eine ärztliche Verordnung ist hierzu nicht erforderlich. Für den Leistungsbeginn ist grundsätzlich der Tag der Antragstellung entscheidend (Eingangsdatum bei der Pflegekasse). Die Voraussetzung hierzu ist, dass zu diesem Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit bestanden haben muss. Ob eine Pflegebedürftigkeit besteht,oder nur ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf gegeben ist, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen werden kann. Der MDK hat dann die Aufgabe vor Ort festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe des Patienten vorliegt. Ggf. empfiehlt der MDK erst die in Anspruchnahme anderer Leistungen (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen), um eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern. Die ermittelte Pflegestufe wird dem Pflegebedürftigen anschließend durch die Pflegekasse schriftlich mitgeteilt.

F. Die Pflegestufen I bis III

Pflegestufe I

– erheblich Pflegebedürftige Personen – Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Angehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; wovon hierbei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II

– schwerpflegebedürftige Personen – Das sind Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität haben und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Angehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen; wovon auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III

– schwerstpflegebedürftige Personen -Das sind Personen, die täglich rund um die Uhr, auch in der Nacht, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Angehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen; wovon auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

G. Besonderheiten bei Kindern

– Zur Feststellung des Hilfebedarfs pflegebedürftiger Kinder sind diese mit einem gesunden Kind im gleichen Alter zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs eines Säuglings oder eines Kleinkindes ist nicht der altersbedingte, normale Pflegeaufwand, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf.

H. Vorversicherungszeit

– Um Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beantragen zu können, ist eine so genannte Vorversicherungszeit zwingend erforderlich. Nach dem vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 eine jährliche Anpassung der erforderlichen Vorversicherungszeit erfolgte, gilt ab 1. Januar 2000 eine sogenannte Rahmenfrist. Leistungen erhalten die Personen, welche innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung insgesamt 5 Jahre versichert waren.

I. Leistungen der Pflegeversicherung > Hierzu gehören:

– Pflegesachleistung – Pflegegeld – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – Pflegefiilfsmittel und technische Hilfsmittel – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes – Tages- und Nachtpflege – Kurzzeitpflege – Leistungen bei vollstationärer Pflege – Leistungen bei Pflege in vollstationären Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen – Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegeperson – Pflegekurse – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – Individuelle Auskünfte zu diesen Leistungen können Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse erhalten.

J. Pflegesachleistung „Häusliche Krankenpflege“

– Der Pflegebedürftige, der im häuslichen Bereich durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt wird, erhält die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung unterstützt. Der Umfang der häuslichen Pflege ergibt sich aus dem Hilfebedarf der festgestellten Pflegestufe.
Leistungshöhe – Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:
bei Pflegestufe I für Pflegeeinsätze bis zu > 420,00 €
bei Pflegestufe II für Pflegeeinsätze bis zu > 980,00 €
bei Pflegestufe III für Pflegeeinsätze bis zu > 1.470,00 € (in Härtefällen bis 1.918,00 €)

K. Die Pflegeleistung wird selbst erbracht:

Pflegebedürftige, die die erforderliche Grundpflege / hauswirtschaftliche Versorgung in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellen möchten, können anstatt der häuslichen Pflege einmonatliches Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes wird auch hier nach der jeweiligen Pflegestufe gestaffelt.

L. Leistungshöhe – Pflegegeld – Der Anspruch auf Pflegegeld umfasst je Kalendermonat:

bei Pflegestufe I > 215,00 €

bei Pflegestufe II > 420,00 €

bei Pflegestufe III > 675,00 €

Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei Erhalt der Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich, bei Erhalt der Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegedienst seiner Wahl, der Vertragspartner einer Regelkasse ist, in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der zu Hause Pflegenden. Die Kosten dieser Einsätze werden durch die Pflegekasse unmittelbar an den Vertragspflegedienst gezahlt.

In den folgenden Fällen kann direkt kein Pflegegeld gezahlt werden:

– bei Auslandsaufenthalt länger als 6 Wochen (Ausnahme EWR-Staaten), bei Krankenhausaufenthalt oder stationären Rehabilitationsmaßnahme kann ab Beginn der 5. Woche keine weitere Pflegegeldzahlung erfolgen

– bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege (Grundpflege / hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse ab Beginn der 5. Woche

– bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistung / bei Tages- und Nachtpflege und voll stationärer Pflege

– bei der so genannten Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege

– bei vorrangigen Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. Regelzulage der Versorgungsämter)

M. Kombinationsleistung

– Nimmt der Pflegebedürftige die entsprechende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe dieses Pflegegeldbetrags wird ein Verhältnis gebildet zwischen dem zustehenden Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe und dem tatsächlich angefallenen Betrag für häusliche Pflege, geleistet z. B. durch einen Pflegedienst, ermittelt. Wird die Kombinationsleistung beantragt, so ist die Entscheidung über das Verhältnis der Geld- zur Sachleistung für sechs Monate bindend. Eine Kombinationsleistung ist auch bei teilstationärer und vollstationärer Pflege möglich. Nähere Informationen erfragen Sie bitte ggf. bei Ihrer Pflegekasse.

N. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

– Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen für diesen Zeitraum durch einen von den Krankenkassen etc. zugelassenen Pflegedienst bis zu einer Höhe von 1.470,00 € pro Kalenderjahr. Bedingung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens ein Jahr im Haushalt gepflegt wurde. Bei Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen sind die Aufwendungen auf die Höhe des Pflegegeldbetrags der festgestellten Pflegestufe beschränkt (z. B. bei Pflegestufe II auf 420,00 €). Können aber höhere Kosten nachgewiesen werden, wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, können Leistungen bis insgesamt 1.470,00 € pro Kalenderjahr beansprucht werden.

O. Tagespflege / Nachtpflege

– Kann die häusliche Pflege nicht im ausreichendem Umfang gesichert werden, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Die Leistungshöhe beträgt bei:

Pflegestufe I bis zu > 420,00 €

Pflegestufe II bis zu > 980,00 €

Pflegestufe III bis zu > 1.470,00 €

Eine Kombination mit häuslicher Pflege oder Pflegegeld ist möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einrichtung ein zugelassener Vertragspartner einer Pflegekasse ist.

P. Kurzzeitpflege

– Kann die häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege zeitweise nicht, erbracht werden, kann die Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Kurzzeitpflege erfolgen. Die pflegebedingten Kosten, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung eingeschlossen, werden für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr und bis zu einer Betragshöhe von 1.470,00 € pro Kalenderjahr dann von der Pflegekasse übernommen. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können auch nacheinander in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Sie werden nicht miteinander verrechnet.

Wichtige Anmerkung:

Alle Informationen in diesem Text sind sorgfältig zusammen gestellt worden. Verschiedene Handbücher, Broschüren, Publikationen, Drucksachen etc. und das WorldWideWeb sind hierzu gesichtet worden. Trotzdem kann keine Garantie für den Inhalt übernommen werden. Somit ist eine Haftung des Autors und des Pflegedienstes sowie seiner beauftragten Mitarbeiter für Vermögens- und Sachschäden ausgeschlossen.

 

 

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